Kommunionempfang - Katholisch
Der Gesetzgeber formuliert in c. 912 das Recht, dass jeder Getaufte zum K. zugelassen werden muss, sofern kein rechtlicher Hinderungsgrund besteht. Dieses Recht stellt eine Spezifikation des im Katalog der Grundrechte u. Grundpflichten der Gläubigen (Grundrechte und Grundpflichten der Christen) in c. 213 (vgl. c. 16 CCEO) normierten Grundrechts aller Gläubigen auf den Empfang der Heilsgüter der Kirche – v. a. auf den Empfang der Sakramente u. die Verkündigung des Wortes Gottes – dar. Au…