Konkordatsprofessur - Staatlich
K. sind Lehrstühle außerhalb theol. Fak./Fachbereiche (Theologische Fakultät, Hochschuleinrichtung), die infolge religiöser Bezüge konkordatär einer kirchl. Bindung unterliegen, etwa Lehrstühle für KR in einer Jur. Fak. od. für Philosophie od. Kirchengeschichte in einer Phil. Fak. (vgl. Art. 3 §§ 4, 5 BY.K; Hollerbach, 595 f.), nicht dagegen die Professuren für Weltanschauung (Guardini, Berlin; Rahner/Biser/H. Maier, München) od. W…