Körperschaft des öffentlichen Rechts - Staatlich
1. Der Begriff der K. ist primär ein Begriff des Organisationsrechts der staatl. Verwaltung; er bez. einen von mehreren Typen selbständiger Verwaltungsträger des öffentlichen Rechts. K. sind auf einem Mitgliederbestand aufbauende Personenverbände des öff. Rechts, die selbständig staatl. Aufgaben wahrnehmen u. voll rechtsfähig sind, also als solche Träger von Rechten u. Pflichten sein können. Von der Anstalt u. der Stiftung des öff. Rechts unterscheidet s…