Kriegsdienstverweigerung - Staatlich
K. ist die auf Gewissensgründe gestützte Weigerung, Kriegsdienst m. der Waffe zu leisten. Das Recht auf K. ist – aufgrund der dt. Geschichte des 20. Jh. u. rechtsvergleichend singulär – als Grundrecht in Art. 4 Abs. 3 GG verankert. Es handelt sich um den praktisch wichtigsten Anwendungsfall der Gewissensfreiheit u. insofern um eine lex specialis gegenüber Art. 4 Abs. 1 GG. Die Vorschrift ist zudem im Kontext m. der Regelung zur Wehr- u. Dienstpflicht in Art.…