Kultusfreiheit - Staatlich
Die K. gehört zu der in Art. 4 Abs. 2 GG enthaltenen Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung u. wird z. T. m. ihr in eins gesetzt. Vom Schutzbereich erfasst werden kultische Handlungen jedweder Art u. Religion, z. B. Gottesdienste, Gebete, religiöse Feiern, aber auch kirchl. Kollekten, Prozessionen, das Glockenläuten (Glockengeläut) u. der Ruf des Muezzins (Gebetsruf). Angesichts der heute vielfältigen (neuen) Formen religiösen Verhaltens lässt sich Art. 4 Abs. 2 GG nicht au…