Kunstfreiheit - Staatlich
Die Funktion der Grundrechte als Schutzschirme gegen demokratische Mehrheitsherrschaft (Isensee, 1993, 619, 621) gelangt in der Wirkung des Grundrechts der K. in Art. 5 Abs. 3 GG bes. plastisch zur Darstellung. Neben der Funktion als individuelles Abwehrrecht beschreibt das Grundrecht als „wertentscheidende Grundsatznorm“ auch das Verhältnis zwischen Staat u. Kunst (BVerfGE 67, 213, 224). Darüber hinaus ist die K. als Kommunikationsgru…