Landeskirche - Katholisch
Der Begriff der L. ist dem Verfassungsrecht der kath. Kirche aus ekklesiologischen Gründen fremd. Gem. LG 23 u. CD 11 i. V. m. c. 368 besteht die kath. Kirche in u. aus Teilkirchen, „die nach dem Bild der Gesamtkirche gestaltet sind.“ (LG 23). Die Diözese als Regelform der Teilkirche wird in c. 369 umschrieben als repräsentativer Teil („portio“, nicht „pars“) des Gottesvolkes. Ihr gehören im Regelfall alle Gläubigen an, die im Gebiet einer Teilkirche wohnen (c. 372 § 1). …