Lebensgemeinschaft, nichteheliche - Staatlich
1. Unter der n. L. werden im bürgerlichen dt. Recht Paare verstanden, die faktisch eheähnlich zusammenleben, o. verheiratet od. verpartnert zu sein. Dabei werden sowohl verschiedengeschlechtliche als auch gleichgeschlechtliche Paare umfasst. Während des Bestehens der L. tragen regelmäßig beide Partner zur Deckung der Bedürfnisse der L. bei.
2. Das Sozialhilf…