Legalkonsens - Katholisch
Unter L. wird das wenigstens stillschweigende Einverständnis des Gesetzgebers zum Inkrafttreten von Gewohnheitsrecht verstanden.
Bei der Entstehung von objektivem Recht ist stets ein Zusammenwirken von Gesetzgeber u. gesetzesfähiger Gemeinschaft erforderlich, hinsichtlich des Gesetzesrechts im Zusammenspiel von Promulgation des Gesetzes einerseits u. Rezeption andererseits, hinsichtlich des Gewohnheitsrechts in der Gestalt von Rechtsgewohnheit einerseits u. L. andererseits. …