Militärdienst für Kleriker - Katholisch
Der M. wird in c. 289 § 1 bzw. c. 383, 2° CCEO als „dem Klerikerstand weniger angemessen“ qualifiziert. Deshalb sind alle Kleriker u. Ordensleute (Ordensangehörige) (c. 672, c. 427 CCEO) sowie die „candidati“ für Diakonat u. Presbyterat (cc. 1034, 1036) verpflichtet, ihn nicht freiwillig abzuleisten. Ausnahmen sind nach Ermessen des Ordinarius möglich. Diesen Vorschriften trägt das in Deutschland geltende WPflG (§§ 11 f.) Rechnung, das auch ev. Geistliche u…