Mitarbeitervertretungsordnung/-gesetz - Katholisch
Religionsgemeinschaften u. ihre karitativen u. erzieherischen Einrichtungen sind unbeschadet ihrer Rechtsform aus dem Anwendungsbereich des staatl. Betriebsverfassungsrechts (§ 118 Abs. 2 BetrVG) u. Personalvertretungsrechts (§ 112 BPersVG) ausgenommen. Grundlage der kirchl. Sonderstellung sind die korporative Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG sowie deren inst…