Nichthandeln - Katholisch
1. Grundlegendes: Das N. ist, für sich betrachtet, bedeutungsoffen u. besitzt nicht automatisch rechtliche Relevanz. Solche kommt ihm dann zu, wenn entweder in der konkreten Situation eine rechtliche (nicht nur moralische) Pflicht zu einem bestimmten Handeln besteht (z. B. Vernachlässigung von Amtspflichten) od. wenn sich kraft objektiven Rechts aus dem N. Rechtsfolgen ergeben (z. B. Nichteinlegen eines Rechtsmittels). Da N. prinzipiell in jeder Materie des kan. Rechts möglich ist, im Berei…