Nichtigkeit - Katholisch
1. Eine nichtige Rechtshandlung entfaltet aufgrund Fehlens irgendeines Elementes od. einer Voraussetzung, die entweder aufgrund göttlichen od. rein kirchl. Rechts zu deren Gültigkeit vorgeschrieben ist, wurzelhaft keinerlei Rechtswirkungen (c. 124 § 1; c. 931 § 1 CCEO). Rechtlich ist eine nichtige Rechtshandlung zunächst so zu betrachten, wie eine überhaupt nicht vorgenommene Handlung, kann aber u. U. gewisse Rechtsfolgen nach sich ziehen (z. B. Schadenersatzpflicht [Schadenersatz]). Die N. (lat.…