Nihil obstat - Katholisch
1. Der Fachbegriff N. o. (lat.: wörtlich nichts steht entgegen) wird in versch. kirchen- u. staatskirchenrechtlichen Zusammenhängen gebraucht. Im CIC/1983 od. CCEO findet er sich nicht. Allg. lässt sich N. o. definieren als die amtl. Feststellung einer zuständigen kirchl. Autorität, dass dem Handeln einer anderen Stelle nichts entgegensteht. Rechtssystematisch stellt das N. o. eine Sonderform der Erlaubnis (licentia) dar. O. diese Erlaubnis handelt die an das N. o. gebu…