Observanz - Staatlich
Der Begriff O. ist aus dem lat. „observare“ = „beachten, befolgen“ abgeleitet u. bez. im Bereich des Rechts das Befolgen einer Norm. In MA u. früher Neuzeit wird O. häufig gleichbedeutend m. als Consuetudo bez. Gewohnheitsrecht verwendet. Mit dem Bedeutungsschwund des Gewohnheitsrechts seither geht auch die sinkende Relevanz der O. in der Rechtsquellenlehre einher. Heute wird m. O. lokal begrenztes Gewohnheitsrecht bez.; vgl. Art. 5 Abs. 2 des Schweiz. ZGB: „Wo das Gesetz auf …