Öffentlicher Verein - Katholisch
Die Bestimmungen über den Ö. V. finden sich in cc. 312-320, zu denen ergänzend die allg. Normen des kirchl. Vereinsrechts in den cc. 298-311 hinzutreten. Der CCEO normiert die Ö. V. in Titel XIII (cc. 573-583 CCEO).
1. Das wesentliche Merkmal eines Ö. V. ist gem. c. 301 (c. 573 § 1 CCEO) dessen Errichtung durch die kirchl. Autorität, die in c. 312 (c. 575 § 1 CCEO) näher bestimmt wird. Die kirchl. Autorität kann nur einen Ö. V., nicht aber einen Privaten Verein od. einen Freien Zusammenschluss errichte…