Offizialmaxime - Katholisch
Mit O., auch Inquisitions- od. Untersuchungsmaxime, bez. das kan. Recht den Grundsatz der Ermittlung von Amts wegen (ex officio) im Unterschied zur sog. Parteienmaxime, die auch Dispositions- od. Verhandlungsmaxime genannt wird.
Während die Einf. einer Gerichtssache i. d. R. den Parteien vorbehalten ist u. ein Prozess nicht o. einen entspr. Antrag in Gang gebracht od. in seinem Entscheidungsgegenstand verändert werden kann (vgl. cc. 1501, 1514; cc. 1104 § 2, 1196 CCEO), …