Ordensbischof - Katholisch
Ein O., d. h. ein in das Bischofsamt berufener Ordensangehöriger nimmt innerhalb seiner Gemeinschaft (Ordensgemeinschaft) eine Sonderstellung ein, die in den cc. 705-707 (vgl. c. 431 § 2-3 CCEO) näher umschrieben wird.
Grds. gilt, dass der O. Mitglied seines Inst. bleibt, auch wenn seine Rechte u. Pflichten innerhalb des Inst. modifiziert werden. So ist er etwa nicht mehr im Gehorsam den Ordensoberen, sondern nur noch dem Papst unterstellt „und unterliegt nicht Verpflichtungen, von denen er selb…