Ordre public - Staatlich
Der Begriff o. p. entstammt dem Intern. Privatrecht (IPR), noch genauer dem sog. Kollisionsrecht, also demjenigen Teil des innerstaatlichen Zivilrechts, der bei grenzüberschreitenden Sachverhalten darüber bestimmt, nach dem Recht welches der in Frage kommenden Staaten ein Rechtstreit zu entscheiden ist. Da dies dazu führen kann, dass die Gerichte des Forumstaats (das ist der Staat, dessen Gerichte angerufen sind) ausl. Recht anwenden müsse…