Parteifähigkeit - Katholisch
P. kommt jeder natürlichen od. jur. Person zu (Juristische Person, kirchliche) (c. 1476, c. 1134 CCEO). Die P. ist von der Rechtspersönlichkeit i. S. des c. 96 zu unterscheiden, da c. 1476 bzw. c. 1134 CCEO ausdrücklich festlegt, dass jeder, „ob getauft oder ungetauft“, vor dem kirchl. Gericht (Gerichte, kirchliche) als Kläger auftreten kann. Die P. ist somit eine nicht notwendig m. der Rechtsfähigkeit verbundene Einzelbefähigung für die Übernahme der Rolle als Partei in einem Prozess. In Verfah…