Parteimaxime - Katholisch
Die Kirchenrechtswissenschaft bringt in der Unterscheidung von P. u. Offizialmaxime zum Ausdruck, wem nach Einl. eines Gerichtsverfahrens (Gerichtsverfahren, kirchliches) die Aufgabe zukommt, das Verfahren durch entspr. Anträge, Beweisangebote u. Einreden bis zur Fällung des Urteils voranzutreiben.
In Streitverfahren, die ausschließlich von privatem Interesse sind, ist nach der P., auch Verhandlungsmaxime genannt, zu verfahren. Es ist Sache der Parteien, die ggf. notwendigen Anträge zu stell…