Partikularrecht - Katholisch
Mit P. wird in der kath. Kirche das Recht bez., das in einer Teilkirche od. einer sonstigen rechtsfähigen kirchl. Gemeinschaft neben dem allg. Kirchenrecht od. im Gegensatz dazu gilt. Das P. umfasst (teil-)kirchl. Gesetze des Apostolischen Stuhls, Dekrete der Bischofskonferenz sowie die Normen, die der Diözesanbischof u. die ihm rechtlich Gleichgestellten erlassen haben. Zum P. gehören auch das kan. für verbindlich erklärte Recht anderer Gesetzgeber wie das des Staates (c. 22, c. 1504 CCEO) …