Personenstandsgesetz - Staatlich
1. Das P. regelt formale Aspekte der Begründung u. Änderung des Personenstands. Unter Personenstand i. S. des P. ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens zu verstehen (§ 1 Abs. 1 S. 1 P.). Konkret umfasst der Personenstand Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft u. Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- u. namensrechtliche Tatsachen (§ 1 …