Pfarrhaus - Katholisch
Das P. ist ein Haus in der Nähe der Pfarrkirche, in welchem der Pfarrer seinen Wohnsitz haben soll. In c. 533 § 1 bzw. c. 292 § 1 CCEO normiert der Gesetzgeber die Pflicht des Pfr., im P. zu wohnen. Das P. ist nicht das Privathaus des Pfarrers, sondern eine Dienstwohnung, die in enger Verbindung m. dem Amt des Pfr. steht. Ausnahmen von der sog. Residenzpflicht können vom Ordinarius nur bei Vorliegen eines gerechten Grundes (Grund, gerechter) gestattet werden. Diese Erlaubnis kann gem. c. 533 § 1…