Pfarrverwaltungsrat - Katholisch
1. Begriff u. Rechtsgrundlagen: Der P. ist in jenen dt. Bistümern des ehem. preuß. Rechtskreises, die das preuß. Gesetz über die Verwaltung des kath. Kirchenvermögens (VVG 1924) durch kircheneigene, diözesangesetzliche Regelungen ersetzt haben – das sind Fulda, Limburg, Mainz, Speyer u. Trier –, das zur kollegialen Verwaltung u. Vertretung des kirchl. Vermögen in der Kirchengemeinde (Ortskirchenvermögen) berufen ist u. als Verwaltungsrat bez. wird. Er entspricht mithin dem Kirchenvors…