Polygamie - Staatlich
Verfassungsrechtlich geschützt wird nach der derzeitigen Auslegung des Art. 6 Abs. 1 GG nur die Einehe, nicht aber die Vielehe. Gem. § 1306 BGB ist die Eingehung einer Ehe (Eherecht) m. einer Person, die bereits verheiratet od. verpartnert ist, verboten (§ 1306 BGB). Eine gleichwohl geschlossene Ehe ist grds. aufhebbar (§ 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB). § 1306 BGB normiert ein zweiseitiges Eheverbot, das sich nicht nur an den bereits gebundenen Ehewilligen, sondern auch an…