Popularklage - Staatlich
Als P. wird eine Klage bez., die erhoben werden kann, o. dass der Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen muss. Solche Klagen durch „quivis ex populo“ (= irgendjemandem aus dem Volk) waren in Einzelfällen im römischen Recht geläufig. Im geltenden dt. Recht kann, wenn man von den Möglichkeiten der Vertretung (Rechtsgeschäftliche Vertretung) od. der Prozessstandschaft absieht, im Regelfall nur derjenige gerichtlich Klage erheben, der geltend machen kann…