Priestermangel - Katholisch
1. Der P. ist der rechtfertigende Grund dafür, dass der Diözesanbischof i. S. v. c. 517 § 2 Nichtpriester an der Ausübung der Hirtensorge einer vakanten Pfarrei beteiligen kann. P. bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der zuständige Bf. keinen gem. c. 521 § 2 geeigneten Priester für das Amt des Pfarrers in der vakanten Pfarrei zur Verfügung hat. Weil es nicht um das absolute Fehlen von Priestern, sondern um das Fehlen solcher Priester geht, die für den Dienst als Pfr. in der …