Privater Verein - Katholisch
Die Normen über den P. V. werden im Wesentlichen in den cc. 321-326 zusammengefasst, zu denen ergänzend die allg. Bestimmungen des kirchl. Vereinsrechts in den cc. 298-311 hinzutreten (vgl. cc. 573-583 CCEO).
1. Der P. V. wird in freier Initiative von Gläubigen gegr., um die kan. Zielsetzungen i. S. v. c. 298 § 1 im eigenen Namen gemeinschaftlich zu verwirklichen; er bedarf der Anerkennung (agnitio) durch die zuständige kirchl. Autorität, was die Überprüfung (recognitio) der Statuten voraussetzt (c. 2…