Professio fidei - Katholisch
1. Verpflichtung zur Ablegung der P. f. (Glaubensbekenntnis): a) gem. c. 833: der Vorsitzende sowie die Teilnehmer eines Ökumenischen Konzils, eines Partikularkonzils, einer Bischofssynode od. einer Diözesansynode vor dem Vorsitzenden od. Beauftragten der Versammlung (1°); die zur Kardinalswürde (Kardinal) Erhobenen vor dem Papst (2°); die zum Bischofsamt Ernannten sowie ihnen Gleichgestellte vor dem Beauftragten des Apostolischen Stuhls (3°; vgl. auch c. 380); der Diözesanadministrator vor …