Rechtsfähigkeit - Katholisch
R. bedeutet, selbständiger Träger von Rechten u. Pflichten, also Rechtssubjekt (vgl. cc. 96-123; cc. 29-38, 909-930 CCEO) sein zu können. Wie für das staatl. gilt auch für das kirchl. Recht, dass die R. unabhängig von der Handlungsfähigkeit u. Geschäftsfähigkeit zu sehen ist. Auf prozessualem Gebiet entspr. der R. die Parteifähigkeit.
Der CIC/1983 unterscheidet 1. die R. physischer Personen, d. h. der getauften …