Rechtsfiktion - Katholisch
Die R. verbindet m. der tatsachenwidrigen Annahme eines Tatbestandes die diesem normalerweise zugeordnete Rechtsfolge. Dieses Instrument wird benötigt, um Rechtsfolgen zu erzwingen, auch wenn deren Regelvoraussetzungen nicht gegeben sind. Die Rechtsfolgenanordnung ist nicht durch den Beweis fehlender tatsächlicher Voraussetzungen widerlegbar. So fingiert etwa c. 1506 bzw. c. 1189 CCEO die Annahme einer Klage, obwohl der Richter nicht darüber entschieden hat. Ein Kind unter 7 J. wird al…