Rechtshandlung - Katholisch
1. Der Ausdruck R. ist – zusammen m. dem Ausdruck Rechtsakt – eine der im Dt. üblichen Übers. für den lat. Ausdruck actus iuridicus. Der in cc. 124-128; cc. 931-935 CCEO behandelte actus iuridicus ist ein Willensakt, der von seiner Natur her auf das Hervorbringen bestimmter Rechtswirkungen ausgerichtet ist. Für diese Art von Handlungen ist in der Rechtswissenschaft im Dt. die Bez. Rechtsakt üblich; der …