Rechtshindernis - Katholisch
Unter einem R. (impedimentum) lassen sich im weiteren Sinne alle rechtsrelevanten Umstände subsumieren, die einem gültigen od. erlaubten Rechtsakt entgegenstehen, darunter auch die Nichtbeachtung bestimmter Formvorschriften, das Fehlen einer Bevollmächtigung (z. B. c. 1484 § 2) od. das Vorliegen von Willensmängeln.
Im engeren, eigentlichen Sinn handelt es sich beim R. aber um einen von Gesetzes wegen (impedimentum canonicum) einer Person selbst od. der Beziehung zu einer bestimmte…