Rekursrecht - Katholisch
Das R. ist Ausdruck des Rechts der Gläubigen, „ihre Rechte, die sie in der Kirche besitzen, rechtmäßig geltend zu machen und sie nach Maßgabe des Rechts vor der zuständigen kirchlichen Behörde zu verteidigen“ (c. 221 § 1; vgl. c. 24 § 1 CCEO).
Außer gegen ein Urteil od. ein Dekret des Papstes (c. 333 § 3; vgl. c. 45 § 3 CCEO) kann das R. in den Fällen, die vom Recht vorgesehen sind, frei ausgeübt werden, wobei die im Recht festgelegten Nutzfristen zu beachten sind.
Das R. wird ausgeübt in Form der Nichtigkeitsbeschwerde…