Religionslehrerin u. -lehrer - Staatlich
Der Staat hat als Veranstalter des Religionsunterrichts gem. Art. 7, 3 GG die personellen u. sachlichen Kosten des Religionsunterrichts zu tragen u. daher auch für die entspr. universitären Ausbildungsstätten (Lehrerbildung) zum Erwerb der Fakultas für R. zu so…