Religionsmündigkeit - Staatlich
Der Begriff R. bez. die Fähigkeit einer Person, im weltlichen Bereich selbst rechtlich verbindlich über ihr religiöses Bekenntnis zu entscheiden, unabhängig von der Rechtslage nach kirchl. od. sonstigem Recht einer Religionsgemeinschaft. Nach § 5 S. 1 des fortgeltenden Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 (RKEG), tritt R. nach Vollendung des 14. Lebensjahres ein. § 5 S. 1 RKEG trifft eine nicht unumstrittene Regelung zum Ausgleich des Spann…