Religionsrecht - Staatlich
Unter dem staatl. R. ist das gesamte vom Staat gesetzte Recht zu verstehen, das Fragen der Religion u. der Religionsgemeinschaften gewidmet ist. Kraft der ihm zustehenden inneren Souveränität ist er befugt, für alle geltendes u. damit auch für Religionsgemeinschaften verbindliches Recht zu setzen. Ein evtl. abw. Verständnis einzelner Gemeinschaften steht dem nicht entgegen. Allerdings bleibt der staatl. Regelungszugriff auf den weltlichen Bereich beschränkt.
Im Grundgesetz sind zunächst individua…