Remonstrationsrecht - Katholisch
Das ius remonstrandi genannte R. verpflichtet den Diözesanbischof, einem Gesetz des Papstes zu widersprechen, wenn es für die ihm anvertraute Diözese unpassend od. gar schädlich ist.
Die einschlägige Stelle zum ius remonstrandi im Corpus Iuris Canonici geht auf eine Entscheidung P. Alexanders III. zurück (X, 1.3.5: Friedberg 2, 18). Dieser hatte dem Ebf. von Ravenna den für die Dekretalensammlung (Dekretalen) Gregors IX. ausgewählten Bescheid urspr. in einem Streit über ein Res…