Reprobationsklausel - Katholisch
Unter einer R. versteht man die einem Gesetz hinzugefügte Bestimmung, durch die diesem Gesetz zuwiderlaufendes Gewohnheitsrecht (consuetudines contra legem) verworfen wird (cc. 5 § 1; 24 § 2; cc. 6, 2°; c. 1507 § 2 CCEO). Die Verwerfung (reprobatio) beinhaltet zweierlei: Einerseits enthält sie einen Widerruf (revocatio) ggf. bestehenden bisherigen gegenteiligen Gewohnheitsrechts (vgl. c. 28; c. 1509 CCEO). Andererseits macht sie die Entstehung zukünftigen widerg…