Resolutivbedingung - Katholisch
Wer eine Handlung m. einer R. verbindet, knüpft sie an die Bedingung, dass, falls eine bestimmte Tatsache eintritt, die Handlung aufgelöst wird, ihre Rechtswirkungen also erlöschen. Je nachdem, wie die Bedingung formuliert ist, kann eine rückwirkende Auflösung (ex tunc) od. ein Erlöschen der Rechtswirkungen ab dem Zeitpunkt des Eintretens der Bedingung (ex nunc) ausbedungen werden. Für R. in Verträgen gilt gem. c. 1290; c. 1034 CCEO das jeweilige Zivilrecht. I. Ü. ist im KR das Hi…