Richter - Katholisch
Oberster R. in der Kirche ist der Papst. Jeder Gläubige hat das Recht, ihm eine Sache vorzulegen (c. 1417). Dem P. allein vorbehalten sind Streitsachen, die geistl. u. damit verbundene Angelegenheiten zum Gegenstand haben sowie Verfahren, die die Verletzung kirchl. Gesetze sowie sündhafte Handlungen betreffen, soweit es dabei um die Feststellung von Schuld u. Verhängung von Kirchenstrafen geht, u. zwar dann, wenn es sich in diesen V…