Rundfunkrecht - Staatlich
Das BVerfG versteht die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG als dienende u. ausgestaltungsbedürftige Freiheit: Sie diene, wie alle Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG, der freien öff. u. individuellen Meinungsbildung. Der Rundfunk könne seine Funktion als Medium u. Faktor des Meinungsbildungsprozesses jedoch nur dann erfüllen, wenn der Staat eine positive, hinreichende Meinungsvielfalt sichernde Rundfunkordnung schaffe. Wegen seiner…