Sakramentenrecht - Katholisch
Das S. ist wie das Kirchenrecht im Allgemeinen kein Additum, das zum Wesen der Kirche nachträglich hinzutritt, sondern es folgt aus ihrem Wesen (vgl. nur Kirche als Sakrament gem. LG 1) u. ist der Verkündigung des Wortes Gottes u. der Feier der Sakramente inhärent, da das S. auch aus diesen Vollzügen hervorgeht. Zugl. bietet das S. m. dem liturgischen Recht den Rahmen u. die legalen Spielräume bzw. Varianten für eine adäquate Feier der Liturgie, die dem Rechtsanspruch der Gläubigen nachkommt, die gem. c…