Schiedsspruch - Katholisch
Der S. eines Schiedsgerichts schließt ein Schiedsverfahren ab, soweit dessen Parteien keinen Vergleich geschlossen haben, den der S. ersetzt. Bei kollegialem Schiedsgericht ist die Entscheidung gem. c. 119 n. 2 mehrheitlich od. bei Stimmengleichheit m. der Stimme des Vorsitzenden zu fällen. Aufgrund der Freiwilligkeit des Schiedsverfahrens entfaltet der S. keine Zwangswirkung gegenüber den Parteien, ist aber wie ein privatrechtlicher Vertrag einzuhalten. Eine geric…