Seelsorgegeheimnis - Staatlich
Grds. unterliegt in Deutschland jede Person einer Pflicht zum Erscheinen vor Gericht u. zur Aussage über Tatsachen, die sie wahrgenommen hat, sowie zur Beeidigung dieser Aussage (Zeugnispflicht). Das staatl. Recht kennt den Begriff des S. nicht. Er sichert den Schutz des S. jedoch mittelbar über das Zeugnisverweigerungsrecht ab. Nur aufgrund bestimmter persönlicher Beziehungen od. zur Wahrung des Berufsgeheimniss…