Simultaneum - Staatlich
Im Hl. Röm. Reich Dt. Nation beschrieb das S. die Berechtigung mehrerer Religionsparteien, ihre Religion im gleichen Territorium öff. od. privat auszuüben (Übungssimultaneum). Mit der Gleichberechtigung der Konfessionen u. Religionen in den Ländern wurde das Übungssimultaneum als Rechtsinstitut obsolet; der Begriff des S. verengte sich auf die Berechtigung zur gemeinsamen Benutzung von Kirchengut (Gebrauchssimultaneum).
Simultankirchen sind Kirchengebäude, die von mehreren Religionsgesellschaften (R…