Sozialversicherungspflicht für Ordensangehörige - Katholisch
Den Kirchen u. anderen Religionsgemeinschaften ist in Deutschland das Recht der Selbstverwaltung (Selbstbestimmungsrecht) garantiert (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV), wovon grds. auch das m. dem Ämterrecht zusammenhängende Versorgungsrecht für ihre Kleriker u. Ordensleute (Religiosen u. Mitglieder anderer geistl. Verbände) betroffen ist. Für kath. Ordensangehörige ist das Recht auf soziale Vorsorge durch d…