Spruchstrafe - Katholisch
Eine Besonderheit u. Eigentümlichkeit des kirchl. Strafrechts der lat. Kirche, die das weltliche Strafrecht u. jenes der kath. Ostkirchen nicht kennt, ist die Unterscheidung hinsichtlich der Form der Strafverhängung in S. u. Tatstrafen (vgl. c. 1314).
In der Geschichte der Kirche war eine Strafe grds. S., d. h. die Strafverhängung setzte ein gerichtliches Verfahren voraus. Erst später traten Tatstrafen hinzu, die in immer stärkerem Maß angedroht wurden. Der CIC/1917 kannte Tat…