Stellvertreterehe - Katholisch
Die kan. Eheschließungsform verlangt die gleichzeitige Konsensabgabe der Nupturienten, die den Bund der Ehe (Ehebund) begr. u. bei Getauften die gegenseitige Spendung des Sakraments der Ehe (Ehesakrament) bewirkt (c. 1055). Allein in Ausnahmefällen kann m. einer licentia des Ortsordinarius (c. 1071 § 1 n. 7) ein Stellvertreter beauftragt werden – im Gegensatz zur zivilen Eheschließung, die höchstpersönlich geschehen muss (§ 1311 BGB). Der Stellvertreter (Geschlecht u. Alter…